AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Color Print 24

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Firma Color Print 24 (im folgenden "Verkäufer") geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlich ausführt.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zur Ausführung des Kaufvertrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Auf die Bestellung des Käufers erhält dieser eine Bestellbestätigung. Widerruft der Kunde die Bestellung nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bestellbestätigung schriftlich, ist der Vertrag rechtsverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle vom Verkäufer nicht zu vertretender Nichtlieferung, bei nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Käufer unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.  Jedes Angebot ist auf den einzelnen Käufer individuell abgestimmt und nicht übertragbar.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1. der Kaufpreis ist umgehend nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Ware und Rechnung fällig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zulässig.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Stornierung

Nach Vertragsschluss besteht keine Pflicht des Verkäufers sich mit einer Stornierung des Vertrages oder mit einem gewünschten Rücktritt des Kunden vom Vertrag einverstanden zu erklären und/oder die mangelfreie Ware zurückzunehmen. Der Käufer hat nach Vertragsschluss den vollen Kaufpreis zu entrichten. Sofern der Verkäufer aus Kulanz mit einer Stornierung einverstanden ist und/oder sich  zur Rücknahme der mangelfreien Ware bereit erklärt, hat der Käufer 20 % des Kaufpreises an den Verkäufer als pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass die Kosten nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden sind.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Vom Verkäufer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind.

2. Für den Fall, dass ein vom Verkäufer zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei dem Verkäufer ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

3. Der Verkäufer ist zu Teillieferung und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme-bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Versand/Verpackung -Gefahrenübergang

1. Ab einem Einkaufswert von netto Euro 50,00 ist der Versand kostenlos. Der Verkäufer bemüht sich, hinsichtlich  Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen, dadurch bedingte Mehrkosten gehen zulasten des Käufers .

2. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers. Mit Versendung der Ware geht die Gefahr grundsätzlich auf den Käufer über.

3. Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.

§ 7 Gewährleistung/Haftung

1. Die Ansprüche des Käufers bei Mängeln setzen eine ordnungsgemäße Rüge gemäß § 377 HGB voraus. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377  HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit dem Verkäufer ein von ihm zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist dieser unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Schaden Ersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Sitz Verletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haftet der Verkäufer bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls ein davon umfasst der Mangel eine Haftung des Verkäufers auslöst.

4. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragsnehmer vertrauen darf; es handelt sich hierbei um die wesentlichen Rechte und Pflichten die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind. Wesentliche Vertragspflicht des Verkäufers ist insbesondere die Übereignung einer mangelfreien Sache.

5.Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten des Verkäufers aus.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Das Vorbehaltseigentum erstreckt sich auch auf verarbeitete Gegenstände und im Falle der Weiterveräußerung auf die Kaufpreisforderung.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-und Wechselklagen) sind sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus dem zwischen dem Verkäufer und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz des Verkäufers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einer diesen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des gesetzestreuen Ausschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist

4. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.